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BEK 2020 142

Nichtanhandnahme Strafverfahren (ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.)

Schwyz · 2021-05-27 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren (ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.) | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 27. Mai 2021BEK 2020 142MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.In SachenA.________,Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,3. Abteilung, Bahnhofstrasse 4, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,2.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren (ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.)(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2020, SUB 2020 100);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Am 11. Februar 2020 erstattete A.________ Strafanzeige gegen C.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Diebstahl, Nötigung etc. A.________ wirft dem Beschuldigten vor, ihm bzw. seiner Einzelfirma D.________ sei gegenüber der E.________ AG deren Inhaber und Geschäftsführer der Beschuldigte sei, ein Lagerbestand von 100‘980 Flaschen Bier der Marke Corona mit einem Wert von Fr. 98‘960.00 zugestanden worden, welcher jedoch von der E.________ AG bzw. vom Beschuldigten nie „abgerechnet“ und daher „unterschlagen“ worden sei. Zudem solle sich eine weitere Differenz daraus ergeben, dass A.________ resp. die D.________ mit dem Verkauf von rund 2.1 Millionen Flaschen à Fr. 0.21 aus dem Corona Lager der E.________ AG Fr. 441‘000.00 verdienen könne. Jedoch soll die E.________ AG bzw. der Beschuldigte ca. 830‘000 Flaschen à Fr. 0.21 selber verkauft haben, womit dieser einen Erlös von Fr. 174‘300.00 erzielt habe. Zu Gunsten von A.________ bestehe daher ein Saldo von Fr. 270‘000.00. Dazu kämen 100‘980 Flaschen à Fr. 0.98, somit Fr. 98‘960.00, was einen gesamten ihm vom Beschuldigten zugefügten Schaden von rund Fr. 370‘000.00 ergäbe (Fr. 270‘000.00 + Fr. 98‘960.00). Schliesslich soll der Beschuldigte A.________ Geschäftsunterlagen vorenthalten haben, welche Letzterer als Aktionär der E.________ AG einzusehen berechtigt gewesen sei(U-act. 8.1.001). Am 26. August 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse.b)Dagegen erhob A.________ am 8. September 2020 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben, es sei eine Strafuntersuchung durchzuführen und der Beschuldigte sei zur Bezahlung von Schadenersatz zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (KG-act. 1). Mit Vernehmlassung vom 14. September 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 5). Weitere Eingaben gingen nicht ein, insbesondere reichte der Beschuldigte keine Beschwerdeantwort ein (vgl. KG-act. 3 und 6).2.a) Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,3. Abteilung, Bahnhofstrasse 4, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,2.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren (ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.)